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2 UF 180/24•Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-07, 2 UF 180/24
2 UF 180/24Supreme CourtJul 7, 2025
Verfolgt ein Antragsteller einen Anspruch, der ihm aus Rechtsgründen nicht zusteht, besteht kein Anlass, den Sachverhalt gemäß § 26 FamFG weiter aufzuklären.In diesem Fall gebietet § 155 Abs. 2 FamFG nicht die Erörterung in einem Termin. Auch die Anhörung der Eltern, die persönliche Anhörung des Kindes und die Bestellung eines Verfahrensbeistandes sind nicht veranlasst.Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller die Herausgabe eines Kindes beansprucht, für das ihm die Personensorge nicht zusteht.
Entscheidungsdatum: 2025-07-07
Aktenzeichen: 2 UF 180/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0707.2UF180.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: BGB § 1632; FamFG § 68 Abs. 3; FamFG §§ 26, 151 Nr. 3, 155 Abs. 2 S. 1, 158, 159, 160
Verfolgt ein Antragsteller einen Anspruch, der ihm aus Rechtsgründen nicht zusteht, besteht kein Anlass, den Sachverhalt gemäß § 26 FamFG weiter aufzuklären.In diesem Fall gebietet § 155 Abs. 2 FamFG nicht die Erörterung in einem Termin. Auch die Anhörung der Eltern, die persönliche Anhörung des Kindes und die Bestellung eines Verfahrensbeistandes sind nicht veranlasst.Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller die Herausgabe eines Kindes beansprucht, für das ihm die Personensorge nicht zusteht.
Die Beschwerden des Kindesvaters gegen die am 04.09.2024 erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck (Az. 20 F 92/24 und 20 F 95/24) werden zurückgewiesen.
Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
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