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6 UF 83/23•Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-04, 6 UF 83/23
Entscheidungsdatum: 2025-07-04
Aktenzeichen: 6 UF 83/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0704.6UF83.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Auf die Beschwerden des Kindesvaters und der Großmutter väterlicherseits wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Paderborn vom 11.05.2023 (Az. 83 F 133/21) im Ausspruch zu dem Umgang des Kindesvaters und der Großmutter mit K. abgeändert. Insoweit sind familiengerichtliche Maßnahmen nicht veranlasst, auch ein Bedürfnis für eine Umgangsregelung besteht nicht.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Kindesvaters zurückgewiesen und dem Kindesvater bleibt die elterliche Sorge für seinen Sohn K., geboren am 00.00.2009, entzogen. Es bleibt Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund bleibt Q. als Mitarbeiterin des R. e.V., T.-straße 00, X. bestellt.
Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
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