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2 UF 7/24•Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-06, 2 UF 7/24
2 UF 7/24Supreme CourtJun 6, 2025
1. Im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts ist bei der Berechnung des fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 33 Abs. 1 VersAusglG die Bruttorente des Unterhaltspflichtigen aus Anrechten i. S. v. § 32 VersAusglG ohne Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs maßgebend. 2. Bei der Ermittlung des auszusetzenden Kürzungsbetrages ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2025-06-06
Aktenzeichen: 2 UF 7/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0606.2UF7.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: VersAusglG §§ 33, 34, BGB § 1581
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der am 09.12.2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen abgeändert.
Die durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 20.08.2012 – 42 F 339/09 VA – erfolgte Kürzung des Anrechts des Beschwerdeführers bei der Antragsgegnerin (Vers.-Nr. N01) wird ab dem 01.11.2023 i.H.v. 353 € monatlich brutto, ab dem 01.01.2024 i.H.v. 407,00 € monatlich brutto und ab dem 01.01.2025 i.H.v. 396,00 € monatlich brutto ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.143 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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