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1 Ws 131/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-22, 1 Ws 131/25
1 Ws 131/25Supreme CourtMay 22, 2025
1. Die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung darf erst nach Ablauf einer Woche nach der (wirksamen) Zustellung des Urteils erfolgen, weil erst dann Entscheidungsreife vorliegt. 2. Eine verfrühte Entscheidung wäre nur dann unschädlich, wenn sie im Ergebnis zu Recht ergangen wäre und nicht zu besorgen ist, dass der Beschwerdeführer durch sie von einer Einlegung oder (gegebenenfalls ergänzenden) Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgehalten worden ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die Verwerfungsentscheidung dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Antragsfrist im Sinne von § 329 Abs. 7 S. 1 StPO zugestellt worden ist. 3. Wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung verfrüht verworfen und der Verwerfungsbeschluss zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem die Frist des § 329 Abs. 7 S. 1 StPO noch nicht abgelaufen ist, so beginnt diese Frist erst mit der Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, durch die der Verwerfungsbeschluss aufgehoben wird.
Entscheidungsdatum: 2025-05-22
Aktenzeichen: 1 Ws 131/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0522.1WS131.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 329 Abs. 7
Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 20.03.2025 wird aufgehoben.
Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass die Wochenfrist zur Einlegung und Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen beginnt.
Die Sache wird dem Landgericht Essen – IX. kleine Strafkammer – zur Entgegennahme einer eventuellen weiteren Antragsbegründung zurückgegeben.
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