Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-14, 1 ORs 9/25

1 ORs 9/25Supreme CourtMay 14, 2025

Regest

1. Eine Entscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO darf erst getroffen werden, wenn die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist. Erst dann steht nämlich fest, welche Erklärungen, die auf Einhaltung der Form und Frist zu prüfen sind, abgegeben wurden, zumal jeder Beschwerdeführer die Frist zur Begründung seines Rechtsmittels bis zuletzt ausschöpfen oder auch innerhalb der Frist mehrere Erklärungen abgeben darf. Eine verfrühte Entscheidung wäre nur dann unschädlich, wenn sie im Ergebnis zu Recht ergangen und nicht zu besorgen ist, dass der Revisionsführer durch sie von einer möglichen Heilung des Formfehlers oder einer rechtzeitigen Nachholung der Revisionseinlegung oder Revisionsbegründung abgehalten worden ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die Verwerfungsentscheidung dem Revisionsführer erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zugestellt worden ist 2. Wird eine Revision zu Unrecht als unzulässig verworfen und der Verwerfungsbeschluss zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen ist, so beginnt letztere erst mit der Zustellung der den Verwerfungsbeschluss aufhebenden Entscheidung des Revisionsgerichts.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 ORs 9/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-14

Aktenzeichen: 1 ORs 9/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0514.1ORS9.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO, § 346 Abs. 1; StPO § 346 Abs. 2; StPO § 347

Leitsätze

    1. Eine Entscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO darf erst getroffen werden, wenn die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist. Erst dann steht nämlich fest, welche Erklärungen, die auf Einhaltung der Form und Frist zu prüfen sind, abgegeben wurden, zumal jeder Beschwerdeführer die Frist zur Begründung seines Rechtsmittels bis zuletzt ausschöpfen oder auch innerhalb der Frist mehrere Erklärungen abgeben darf. Eine verfrühte Entscheidung wäre nur dann unschädlich, wenn sie im Ergebnis zu Recht ergangen und nicht zu besorgen ist, dass der Revisionsführer durch sie von einer möglichen Heilung des Formfehlers oder einer rechtzeitigen Nachholung der Revisionseinlegung oder Revisionsbegründung abgehalten worden ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die Verwerfungsentscheidung dem Revisionsführer erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zugestellt worden ist
    1. Wird eine Revision zu Unrecht als unzulässig verworfen und der Verwerfungsbeschluss zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen ist, so beginnt letztere erst mit der Zustellung der den Verwerfungsbeschluss aufhebenden Entscheidung des Revisionsgerichts.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 14.01.2025 wird aufgehoben.

Die Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass die Monatsfrist zu Begründung ihrer Revision mit Zustellung dieses Beschlusses zu laufen beginnt.

Die Sache wird dem Landgericht Dortmund – 40. kleine Strafkammer – zur Entgegennahme einer eventuellen Revisionsbegründung zurückgegeben.

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