Oberlandesgericht Hamm, 2025-04-15, 3 Ws 87/25

3 Ws 87/25Supreme CourtApr 15, 2025

Regest

1. Von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nach § 454 Abs. 2 S. 4 StPO i. V. m. § 463 Abs. 4 S. 7 StPO nur dann abgesehen werden, wenn der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet haben. Es ist im Allgemeinen nicht ausgeschlossen, dass der Untergebrachte durch die verfahrensfehlerhaft unterlassene mündliche Anhörung des Sachverständigen beschwert sein kann, wenn es lediglich an einem Verzicht der Staatsanwaltschaft fehlt. 2. Es kann aber im Einzelfall ausgeschlossen sein, dass sich dieser Verfahrensmangel zulasten des Untergebrachten ausgewirkt hat, so dass er ausnahmsweise nicht beschwert ist. Hat die Staatsanwaltschaft - nicht wissend, ob der Sachverständige geladen wurde oder nicht - ohnehin nicht am Anhörungstermin teilgenommen, hätte sie auch im Falle der Beachtung des fehlenden Verzichts durch die Strafvollstreckungskammer bei Anwesenheit des Sachverständigen keine Fragen an diesen richten können, welche etwaige neue Umstände hätten hervorbringen können.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 87/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-15

Aktenzeichen: 3 Ws 87/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0415.3WS87.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 454 Abs. 2; StPO § 463 Abs. 4 S. 7

Leitsätze

    1. Von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nach § 454 Abs. 2 S. 4 StPO i. V. m. § 463 Abs. 4 S. 7 StPO nur dann abgesehen werden, wenn der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet haben. Es ist im Allgemeinen nicht ausgeschlossen, dass der Untergebrachte durch die verfahrensfehlerhaft unterlassene mündliche Anhörung des Sachverständigen beschwert sein kann, wenn es lediglich an einem Verzicht der Staatsanwaltschaft fehlt.
    1. Es kann aber im Einzelfall ausgeschlossen sein, dass sich dieser Verfahrensmangel zulasten des Untergebrachten ausgewirkt hat, so dass er ausnahmsweise nicht beschwert ist. Hat die Staatsanwaltschaft - nicht wissend, ob der Sachverständige geladen wurde oder nicht - ohnehin nicht am Anhörungstermin teilgenommen, hätte sie auch im Falle der Beachtung des fehlenden Verzichts durch die Strafvollstreckungskammer bei Anwesenheit des Sachverständigen keine Fragen an diesen richten können, welche etwaige neue Umstände hätten hervorbringen können.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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