Oberlandesgericht Hamm, 2025-04-04, 7 U 9/25

7 U 9/25Supreme CourtApr 4, 2025

Regest

1. Für Unterlassungsklagen, die auf ansehensbeeinträchtigende Äußerungen gestützt werden, welche dazu dienen, das Einwohnermeldeamt auf einen nach § 17 BMG relevanten Sachverhalt hinzuweisen und das entsprechende Verfahren der zuständigen Behörde in Gang zu setzen bzw. zu fördern, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (in Anwendung von BGH Urt. v. 20.6.2023 – VI ZR 207/22, NJW 2023, 3577 Ls. und Rn. 9 ff.). 2. Als reine Nebenforderung geltend gemachte Rechtsanwaltskosten fallen in den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW (im Anschluss an LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2017 – 1 S 282/16, NJW-RR 2017, 1292; offen gelassen für als Hauptforderung geltend gemachte Rechtsanwaltskosten BGH, Urteil vom 25.10.2022 – VI ZR 258/21, GRUR 2023, 1130 Rn. 12 m. w. N.), auch wenn die Klage in der Hauptsache – wie hier – im Hinblick auf die fehlende Durchführung des Schlichtungsverfahrens zurückgenommen wird.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 9/25 — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-04

Aktenzeichen: 7 U 9/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0404.7U9.25.00

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB § 1004; JustG NRW § 53, EGZPO § 15a Abs. 1

Leitsätze

    1. Für Unterlassungsklagen, die auf ansehensbeeinträchtigende Äußerungen gestützt werden, welche dazu dienen, das Einwohnermeldeamt auf einen nach § 17 BMG relevanten Sachverhalt hinzuweisen und das entsprechende Verfahren der zuständigen Behörde in Gang zu setzen bzw. zu fördern, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (in Anwendung von BGH Urt. v. 20.6.2023 – VI ZR 207/22, NJW 2023, 3577 Ls. und Rn. 9 ff.).
    1. Als reine Nebenforderung geltend gemachte Rechtsanwaltskosten fallen in den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW (im Anschluss an LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2017 – 1 S 282/16, NJW-RR 2017, 1292; offen gelassen für als Hauptforderung geltend gemachte Rechtsanwaltskosten BGH, Urteil vom 25.10.2022 – VI ZR 258/21, GRUR 2023, 1130 Rn. 12 m. w. N.), auch wenn die Klage in der Hauptsache – wie hier – im Hinblick auf die fehlende Durchführung des Schlichtungsverfahrens zurückgenommen wird.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 2.000,00 EUR festzusetzen.

Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen, insbesondere auch dazu, ob für den Fall, dass die Berufung nicht zurückgenommen wird, im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann.

Auch der Beklagte soll insoweit vorsorglich binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses mitteilen, ob im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann.

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