Oberlandesgericht Hamm, 2025-02-28, 7 UF 165/24

7 UF 165/24Supreme CourtFeb 28, 2025

Regest

1. Die Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung ist auch dann zulässig, wenn eine unzutreffende Feststellung der Ehezeit gerügt wird, die sich auf die Entscheidung insgesamt auswirken kann. 2. Wird ein Soldat auf Zeit nach dem Ehezeitende zum Berufssoldaten ernannt, ändert sich die Ausgleichsform und ist anstelle der externen Teilung die interne Teilung nach § 55aSVG i.V.m. dem BVersTG durchzuführen. 3. Auf die Bewertung des Anrechts hat die nachehezeitliche Berufung in das Soldatenverhältnis auf Lebenszeit keinen Einflus, maßgeblich ist gem. § 44 Abs. 4 VersAusglG weiter der Wert, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 165/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-28

Aktenzeichen: 7 UF 165/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0228.7UF165.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: VersAusglG §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 2, 10 Abs. 1, 44 Abs. 4; SVG § 55e; BVersTG §§ 1, 2

Leitsätze

    1. Die Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung ist auch dann zulässig, wenn eine unzutreffende Feststellung der Ehezeit gerügt wird, die sich auf die Entscheidung insgesamt auswirken kann.
    1. Wird ein Soldat auf Zeit nach dem Ehezeitende zum Berufssoldaten ernannt, ändert sich die Ausgleichsform und ist anstelle der externen Teilung die interne Teilung nach § 55aSVG i.V.m. dem BVersTG durchzuführen.
    1. Auf die Bewertung des Anrechts hat die nachehezeitliche Berufung in das Soldatenverhältnis auf Lebenszeit keinen Einflus, maßgeblich ist gem. § 44 Abs. 4 VersAusglG weiter der Wert, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

Tenor

Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Werl vom 07.10.2024 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich – unter Aufrechterhaltung des Beschlusses im Übrigen – teilweise abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion – Service-Center J. (PK N01, PersNr. N02), zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 168,70 EUR im Monat bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion, Service-Center J., bezogen auf den 30.04.2024, übertragen (Ausgleich des Anrechts in der allgemeinen Rentenversicherung).

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion – Service-Center J. (PK N01, PersNr. N02), zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 25,50 EUR im Monat bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion, Service-Center J., bezogen auf den 30.04.2024, übertragen (Ausgleich des Anrechts in der allgemeinen Rentenversicherung (U.)).

Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens wird nicht angeordnet.

Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.

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