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5 Ws 490/24 und 40/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-02-18, 5 Ws 490/24 und 40/25
5 Ws 490/24 und 40/25Supreme CourtFeb 18, 2025
1. Die in italienischen Vollzugsanstalten erlittene Auslieferungshaft ist gem. § 51 Abs. 4 S. 2 StGB im Verhältnis 1:1 anzurechnen. 2. Verfahrensverzögerungen im Beschwerdeverfahren führen nicht zwangsläufig zur Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung. Erforderlich für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung, die neben dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse auch das Recht des Beschuldigten auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG berücksichtigt (BVerfG NStZ-RR 2023, 80).
Entscheidungsdatum: 2025-02-18
Aktenzeichen: 5 Ws 490/24 und 40/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0218.5WS490.24UND40.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB § 51 Abs. 4 S. 2, StPO §§ 112, 306 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2, 19 Abs. 4
Die in italienischen Vollzugsanstalten erlittene Auslieferungshaft ist gem. § 51 Abs. 4 S. 2 StGB im Verhältnis 1:1 anzurechnen.
Verfahrensverzögerungen im Beschwerdeverfahren führen nicht zwangsläufig zur Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung. Erforderlich für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung, die neben dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse auch das Recht des Beschuldigten auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG berücksichtigt (BVerfG NStZ-RR 2023, 80).
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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