Oberlandesgericht Hamm, 2025-02-13, 3 Ws 471/24

3 Ws 471/24Supreme CourtFeb 13, 2025

Regest

1. Das Gesetz verlangt in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ein geeignetes Betreuungsangebot, nicht die "bestmögliche Geeignetheit" des Angebots oder die "optimale" Betreuung". Soweit dementsprechende Angebote unterbreitet werden, steht dem Verurteilten kein Wahlrecht zu. Ein subjektiver Anspruch auf eine bestimmte Behandlung oder ein bestimmtes Angebot besteht nur im Ausnahmefall, wenn alle vorhandenen Angebote aus vertretbaren Gründen abgelehnt oder objektiv ungeeignet sind. 2. Die Einrichtung ist weder dafür verantwortlich, dass das Betreuungsangebot auch tatsächlich angenommen wird, noch hat sie die Möglichkeit eine Mitwirkung hieran zu erzwingen. 3. Bei fehlender Mitwirkungs- bzw. Therapiebereitschaft des Verurteilten ist es ausreichend, wenn sich die Einrichtung auf periodisch wiederkehrende Motivationsversuche in Form von entsprechenden Gesprächen über die Notwendigkeit und Bedeutung der für erforderlich gehaltenen Behandlungsmaßnahmen bzw. der Mitwirkung generell an der Behandlung, um überhaupt einen therapievorbereitenden Ansatz zu finden, beschränkt. 4. Bei der Umsetzung einer Überweisung gemäß § 67a StGB handelt es sich nicht um eine § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfallende Betreuungsmaßnahme, deren verzögerte Umsetzung eine gerichtliche Fristsetzung gemäß § 67d Abs. 2 S. 2 StGB rechtfertigen kann.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 471/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-13

Aktenzeichen: 3 Ws 471/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0213.3WS471.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1; StGB § 67d Abs. 2 S. 2; StGB § 67a

Leitsätze

    1. Das Gesetz verlangt in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ein geeignetes Betreuungsangebot, nicht die "bestmögliche Geeignetheit" des Angebots oder die "optimale" Betreuung". Soweit dementsprechende Angebote unterbreitet werden, steht dem Verurteilten kein Wahlrecht zu. Ein subjektiver Anspruch auf eine bestimmte Behandlung oder ein bestimmtes Angebot besteht nur im Ausnahmefall, wenn alle vorhandenen Angebote aus vertretbaren Gründen abgelehnt oder objektiv ungeeignet sind.
    1. Die Einrichtung ist weder dafür verantwortlich, dass das Betreuungsangebot auch tatsächlich angenommen wird, noch hat sie die Möglichkeit eine Mitwirkung hieran zu erzwingen.
    1. Bei fehlender Mitwirkungs- bzw. Therapiebereitschaft des Verurteilten ist es ausreichend, wenn sich die Einrichtung auf periodisch wiederkehrende Motivationsversuche in Form von entsprechenden Gesprächen über die Notwendigkeit und Bedeutung der für erforderlich gehaltenen Behandlungsmaßnahmen bzw. der Mitwirkung generell an der Behandlung, um überhaupt einen therapievorbereitenden Ansatz zu finden, beschränkt.
    1. Bei der Umsetzung einer Überweisung gemäß § 67a StGB handelt es sich nicht um eine § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfallende Betreuungsmaßnahme, deren verzögerte Umsetzung eine gerichtliche Fristsetzung gemäß § 67d Abs. 2 S. 2 StGB rechtfertigen kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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