Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-09, 10 W 23/24

10 W 23/24Supreme CourtJan 9, 2025

Regest

1. Die Bestimmung eines Nacherben durch einen Dritten kann trotz § 2065 Abs. 2 BGB wirksam sein, wenn sich nicht nur der Personenkreis, aus dem der dazu ermächtigte Dritte den Nacherben bestimmen soll, sondern auch die Bezeichnung der für die Auswahl entscheidenden Gesichtspunkte, aus dem Testament ergibt, so dass eine Bestimmung nach dem Gutdünken des Dritten ausgeschlossen ist. 2. Die unwirksame Ermächtigung eines Dritten zur Bestimmung eines Nacherben kann in eine Einsetzung des Vorerben zum Vollerben gemäß § 140 BGB umgedeutet werden.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 23/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-09

Aktenzeichen: 10 W 23/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0109.10W23.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB § 2065 Abs. 2; BGB § 140

Leitsätze

    1. Die Bestimmung eines Nacherben durch einen Dritten kann trotz § 2065 Abs. 2 BGB wirksam sein, wenn sich nicht nur der Personenkreis, aus dem der dazu ermächtigte Dritte den Nacherben bestimmen soll, sondern auch die Bezeichnung der für die Auswahl entscheidenden Gesichtspunkte, aus dem Testament ergibt, so dass eine Bestimmung nach dem Gutdünken des Dritten ausgeschlossen ist.
    1. Die unwirksame Ermächtigung eines Dritten zur Bestimmung eines Nacherben kann in eine Einsetzung des Vorerben zum Vollerben gemäß § 140 BGB umgedeutet werden.

Tenor

Der Beschluss wird abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen Erben des Erblassers ausweist, zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) trägt der Beteiligte zu 1).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 109.308,00 € festgesetzt.

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