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2 OAus 86/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-11-05, 2 OAus 86/24
Entscheidungsdatum: 2024-11-05
Aktenzeichen: 2 OAus 86/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1105.2OAUS86.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 28.05.2024 wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:
a) Der Verfolgte hat unverzüglich nach seiner Haftentlassung festen Wohnsitz in der C.-straße 00 in O. zu nehmen.
b) Soweit der Wohnsitz an der vorgenannten Adresse nicht mehr begründet oder aufrechterhalten werden kann, hat der Verfolgte seine neue Wohnanschrift unverzüglich dem Oberlandesgericht und der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm anzuzeigen und dem zuständigen Einwohnermeldeamt mitzuteilen.
c) Der Verfolgte hat sich zweimal wöchentlich, und zwar dienstags und freitags, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
d) Der Verfolgte hat jeder Ladung in diesem Auslieferungsverfahren Folge zu leisten.
Der Verfolgte ist unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
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