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1 Vollz 54/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-09-16, 1 Vollz 54/24
1 Vollz 54/24Supreme CourtSep 16, 2024
1. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers kommt ab dem 28.04.2022 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW - der Bestandsschutz einer durch eine andere Anstalt erteilten Genehmigung im Falle einer Verlegung des Betroffenen nicht mehr in Betracht. Gefangene dürfen daher nur in Gewahrsam haben, was ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren jeweiliger Erlaubnis überlassen wurde (anders zur Rechtslage vor dem 28.04.2022: Senat, Beschluss vom 22.05.2018 - III - 1 Vollz (Ws) 137/18). 2. Gefangene dürfen nach § 51 Abs. 2 StVollzG NRW auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden; der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten kann auf Dritte übertragen werden (§ 51 Abs. 2 S. 2 und 3 StVollzG NRW). In diesen Fällen ist den Gefangenen „in der Regel“ der Besitz eigener Geräte nicht gestattet (§ 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW), ihnen steht allerdings ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung betreffend die Zulassung eigener Geräte zu (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 728/18, juris). 3. Bei der Frage, ob ein die Gestattung nach § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW rechtfertigender Ausnahmefall vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der vormals kostenpflichtige Erwerb eines eigenen Geräts und dessen Überlassung durch die Voranstalt stellt grundsätzlich keinen Umstand dar, der im Rahmen des § 51 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW in besonderer Weise zu beachten wäre. Dies gilt auch für eine in diesem Zusammenhang erfolgte Sicherheitsüberprüfung des Geräts und eine etwaige Verplombung durch eine Voranstalt.
Entscheidungsdatum: 2024-09-16
Aktenzeichen: 1 Vollz 54/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0916.1VOLLZ54.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG NRW § 15 Abs. 2 S. 2; StVollzG NRW § 51 Abs. 2 S. 4
Nach dem Willen des Landesgesetzgebers kommt ab dem 28.04.2022 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW - der Bestandsschutz einer durch eine andere Anstalt erteilten Genehmigung im Falle einer Verlegung des Betroffenen nicht mehr in Betracht. Gefangene dürfen daher nur in Gewahrsam haben, was ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren jeweiliger Erlaubnis überlassen wurde (anders zur Rechtslage vor dem 28.04.2022: Senat, Beschluss vom 22.05.2018 - III - 1 Vollz (Ws) 137/18).
Gefangene dürfen nach § 51 Abs. 2 StVollzG NRW auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden; der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten kann auf Dritte übertragen werden (§ 51 Abs. 2 S. 2 und 3 StVollzG NRW). In diesen Fällen ist den Gefangenen „in der Regel“ der Besitz eigener Geräte nicht gestattet (§ 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW), ihnen steht allerdings ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung betreffend die Zulassung eigener Geräte zu (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 728/18, juris).
Bei der Frage, ob ein die Gestattung nach § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW rechtfertigender Ausnahmefall vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der vormals kostenpflichtige Erwerb eines eigenen Geräts und dessen Überlassung durch die Voranstalt stellt grundsätzlich keinen Umstand dar, der im Rahmen des § 51 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW in besonderer Weise zu beachten wäre. Dies gilt auch für eine in diesem Zusammenhang erfolgte Sicherheitsüberprüfung des Geräts und eine etwaige Verplombung durch eine Voranstalt.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).
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