Oberlandesgericht Hamm, 2024-08-29, 4 UKl 2/24

4 UKl 2/24Supreme CourtAug 29, 2024

Regest

Bei der Unterspritzung der Haut mit Hyaluronsäure zum Zwecke der Nasenkorrektur, Lippenformung etc. handelt es sich um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) HWG, für den gem. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 UKl 2/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-29

Aktenzeichen: 4 UKl 2/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0829.4UKL2.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 6; HWG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

Leitsätze

Bei der Unterspritzung der Haut mit Hyaluronsäure zum Zwecke der Nasenkorrektur, Lippenformung etc. handelt es sich um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) HWG, für den gem. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei der Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, außerhalb der Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Internet durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff (Vorher-Nachher-Darstellungen) zu werben und/oder werben zu lassen, wie geschehen ausweislich der Anlage K1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.03.2024 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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