Oberlandesgericht Hamm, 2024-08-22, 3 ORs 49/24

3 ORs 49/24Supreme CourtAug 22, 2024

Regest

1. Durch die Beschränkung des Angriffsziels in der Revisionsgründung wird lediglich das Ziel einer (ursprünglich unbeschränkt eingelegten) Revision konkretisiert, so dass es – mangels Teilrücknahme – der ausdrücklichen Ermächtigung i. S. v. § 302 Abs. 2 StPO nicht bedurfte. 2. Bei der konkreten Strafzumessung darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Gesamtmenge des besessenen Cannabis (und dementsprechend auch nicht die Gesamtwirkstoffmenge) ohne Abzug der zum Eigenkonsum erlaubten Menge nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. 3. Es bestehen Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzgl. des Abzugs der erlaubterweise besitzbaren Cannabismenge von der Gesamtmenge bei der Beurteilung, ob ein besonders schwerer Fall i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG vorliegt, weil sie sich nicht verwerfungsfrei in die weitere Rechtsprechung zum Grenzwert für die nicht geringe Menge von Cannabis und zur Einziehung von Cannabis einreiht.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 ORs 49/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-22

Aktenzeichen: 3 ORs 49/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0822.3ORS49.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 46; StPO § 302 Abs. 2; StPO § 344; KCanG § 34 Abs. 3 Nr. 4

Leitsätze

    1. Durch die Beschränkung des Angriffsziels in der Revisionsgründung wird lediglich das Ziel einer (ursprünglich unbeschränkt eingelegten) Revision konkretisiert, so dass es – mangels Teilrücknahme – der ausdrücklichen Ermächtigung i. S. v. § 302 Abs. 2 StPO nicht bedurfte.
    1. Bei der konkreten Strafzumessung darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Gesamtmenge des besessenen Cannabis (und dementsprechend auch nicht die Gesamtwirkstoffmenge) ohne Abzug der zum Eigenkonsum erlaubten Menge nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.
    1. Es bestehen Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzgl. des Abzugs der erlaubterweise besitzbaren Cannabismenge von der Gesamtmenge bei der Beurteilung, ob ein besonders schwerer Fall i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG vorliegt, weil sie sich nicht verwerfungsfrei in die weitere Rechtsprechung zum Grenzwert für die nicht geringe Menge von Cannabis und zur Einziehung von Cannabis einreiht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

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