Oberlandesgericht Hamm, 2024-08-20, 5 Ws 230/24

5 Ws 230/24Supreme CourtAug 20, 2024

Regest

1. Allein der Umstand, dass das Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG im Vergleich zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer geringeren Strafe bedroht ist, führt nicht zu einer nachträglichen Strafmilderung nach Art. 316p, 313 Abs. 3 und Abs. 4 EGStGB. 2. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Art. 313 Abs. 3 und Abs. 4 EGStGB liegen nicht vor.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 230/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-20

Aktenzeichen: 5 Ws 230/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0820.5WS230.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: EGStGB Art. 313 Abs. 3, Abs. 4; EGStGB Art. 316p; KCanG § 34 Abs. 1, Abs. 4

Leitsätze

    1. Allein der Umstand, dass das Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG im Vergleich zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer geringeren Strafe bedroht ist, führt nicht zu einer nachträglichen Strafmilderung nach Art. 316p, 313 Abs. 3 und Abs. 4 EGStGB.
    1. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Art. 313 Abs. 3 und Abs. 4 EGStGB liegen nicht vor.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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