projects
5 Ws 230/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-08-20, 5 Ws 230/24
5 Ws 230/24Supreme CourtAug 20, 2024
1. Allein der Umstand, dass das Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG im Vergleich zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer geringeren Strafe bedroht ist, führt nicht zu einer nachträglichen Strafmilderung nach Art. 316p, 313 Abs. 3 und Abs. 4 EGStGB. 2. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Art. 313 Abs. 3 und Abs. 4 EGStGB liegen nicht vor.
Entscheidungsdatum: 2024-08-20
Aktenzeichen: 5 Ws 230/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0820.5WS230.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: EGStGB Art. 313 Abs. 3, Abs. 4; EGStGB Art. 316p; KCanG § 34 Abs. 1, Abs. 4
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.