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3 Ws 302/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-08-13, 3 Ws 302/24
3 Ws 302/24Supreme CourtAug 13, 2024
1. Erklärt die Staatsanwaltschaft auf eine entsprechende Anfrage der Strafvollstreckungskammer zunächst ausdrücklich, dass sie auf eine mündliche Anhörung eines Sachverständigen im Verfahren über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung nicht verzichte und teilt sodann später mit, dass bzgl. einzelner zuvor bereits monierter Punkte nicht mehr beantragt werde, den Sachverständigen zu hören, so kann –ohne weitere Aufklärung – nicht von einem vollumfänglichen Anhörungsverzicht ausgegangen werden. 2. Auch bei allseitigem Verzicht auf eine mündliche Anhörung des im Verfahren über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung beauftragten Sachverständigen kann die Strafvollstreckungskammer gehalten sein, den Sachverständigen wegen des Gebots der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung dennoch mündlich anzuhören. Das kann der Fall sein, wenn das schriftliche Sachverständigengutachten Mängel aufweist oder sich mit bestimmten relevanten Umständen (noch) nicht auseinandergesetzt hat.
Entscheidungsdatum: 2024-08-13
Aktenzeichen: 3 Ws 302/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0813.3WS302.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 454 Abs. 2 S. 4; StGB § 57
Der angefochtene Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juni 2024 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
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