Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-01, 10 W 100/23

10 W 100/23Supreme CourtJul 1, 2024

Regest

1. Eine Grenze für die Amtsermittlung ist erreicht, wenn diese „ins Blaue“ hinein geschähe oder das Gericht einer lediglich denkbaren, rein theoretischen Möglichkeit nachginge. Bei der Aufklärung haben die Beteiligten, wie sich aus § 27 Abs. 1 und 2 FamFG ergibt, durch eingehenden Tatsachenvortrag mitzuwirken. Ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast genügen sie, indem ihr Vortrag und die Bezeichnung geeigneter Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte dafür geben, in welche Richtung es seine Ermittlungen durchführen soll (im Anschluss an: OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 782; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. April 2015 – 11 Wx 82/14 –, juris). 2. Die richterliche Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, wenn das Beschwerdegericht dem Vorbringen eines Beteiligten nicht nachgeht, der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, bei der vor Beantragung eines Erbscheins erfolgten Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft geschäftsunfähig gewesen zu sein, ohne dafür plausible Anhaltspunkte vortragen zu können.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 100/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-01

Aktenzeichen: 10 W 100/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0701.10W100.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB § 1944; FamFG § 26; FamFG § 27

Leitsätze

  1. Eine Grenze für die Amtsermittlung ist erreicht, wenn diese „ins Blaue“ hinein geschähe oder das Gericht einer lediglich denkbaren, rein theoretischen Möglichkeit nachginge. Bei der Aufklärung haben die Beteiligten, wie sich aus § 27 Abs. 1 und 2 FamFG ergibt, durch eingehenden Tatsachenvortrag mitzuwirken. Ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast genügen sie, indem ihr Vortrag und die Bezeichnung geeigneter Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte dafür geben, in welche Richtung es seine Ermittlungen durchführen soll (im Anschluss an: OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 782; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. April 2015 – 11 Wx 82/14 –, juris).

  2. Die richterliche Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, wenn das Beschwerdegericht dem Vorbringen eines Beteiligten nicht nachgeht, der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, bei der vor Beantragung eines Erbscheins erfolgten Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft geschäftsunfähig gewesen zu sein, ohne dafür plausible Anhaltspunkte vortragen zu können.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Herford vom 27.07.2023 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 4. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 140.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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