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18 U 49/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-27, 18 U 49/23
18 U 49/23Supreme CourtJun 27, 2024
1. Auch bei Nichtzahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer (§ 92 Abs. 4 HGB) kann sich ein Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters gem. §§ 92 Abs. 2, 87a Abs. 3 S. 1 und 2 HGB ergeben.2. Bei einem sich mangels Kündigung stets verlängernden Dauerschuldverhältnis lässt sich (im Fall der Kündigung zum Ablauf einer Versicherungsperiode) schon keine (teilweise) Nichtausführung des Geschäfts im Sinne von § 87a Abs. 3 S. 1 HGB annehmen.3. In Fällen der Nichtverlängerung einer Versicherung nach Vollendung einer Versicherungsperiode besteht grundsätzlich keine Nachbearbeitungsobliegenheit des Versicherers.
Entscheidungsdatum: 2024-06-27
Aktenzeichen: 18 U 49/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0627.18U49.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: §§ 92, 87 a HGB
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.1.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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