projects
7 U 142/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-25, 7 U 142/23
7 U 142/23Supreme CourtJun 25, 2024
1. Quert ein zehn Jahre und zwei Monate altes Kind im vollem Lauf zwischen aufgrund eines Rückstaus haltenden Pkw eine Straße und wird von einem Pkw im Gegenverkehr erfasst, ist sein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO im Rahmen von § 9 StVG in Verbindung mit § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, wenn ihm die Darlegung / der Beweis – wie hier – nicht gelingt, dass ihm die erforderliche Einsicht nach § 828 Abs. 3 BGB fehlte (im Anschluss an BGH Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 335/03, NJW 2005, 354 = juris Rn. 12, 15 m. w. N.; BGH Urt. v. 29.4.1997 – VI ZR 110/96, NJW-RR 1997, 1110 = juris Rn. 8 m. w. N.; OLG Hamm Urt. v. 16.9.2016 – I-9 U 238/15, BeckRS 2016, 113206 = juris Rn. 15). 2. Die in einem solchen Fall allein in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr des Fahrzeugs im Gegenverkehr tritt nicht vollständig hinter dem überwiegenden Verschulden des Kindes zurück, wenn der Verkehrsverstoß des Kindes – wie hier – altersspezifisch nicht auch subjektiv als besonders vorwerfbar zu qualifizieren ist (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.2.1990 – VI ZR 128/89, NJW 1990, 1483 = juris Rn. 22; OLG Celle Urt. v. 11.10.2023 – 14 U 157/22, r+s 2024, 132 = juris Rn. 59 f.). Die Revision ist nicht zugelassen worden. Das Urteil ist zulassungsbeschwerdefähig.
Entscheidungsdatum: 2024-06-25
Aktenzeichen: 7 U 142/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0625.7U142.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 17 Abs. 2; § 9; BGB § 254 Abs. 1, § 828 Abs. 3; StVO § 25 Abs. 3.
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Das Urteil ist zulassungsbeschwerdefähig.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.10.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster (16 O 95/22) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche immateriellen und materiellen Schäden, die ihm in Folge des Unfalles vom 18.03.2021 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, nach einer Quote von 25 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.