Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-13, 22 U 67/23

22 U 67/23Supreme CourtJun 13, 2024

Regest

1. Verjährungsbeginn in den sog. Dieselfällen: Die Anzeichen für eine Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs und Haftung des Herstellers aus unerlaubter Handlung wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung können sich nach den Umständen des Einzelfalls so verdichten, dass sich das Unterlassen von sich aufdrängenden und zumutbaren Nachforschungsbemühungen des Fahrzeugkäufers als grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. BGB darstellt. Grundsätzlich besteht aber keine Nachforschungsobliegenheit (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Mai 2023 – VII ZR 534/21). Einzelne Veröffentlichungen über vom Dieselskandal betroffene Motoren allein genügen zur Begründung einer groben Fahrlässigkeit nicht. 2. Auch ein auf Ausgleich eines Minderwerts gerichteter „kleiner“ Schadensersatz kann sich im Falle eingetretener Verjährung im sog. Restschadensersatz gemäß § 852 S. 1 BGB fortsetzen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 67/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-13

Aktenzeichen: 22 U 67/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0613.22U67.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823 Abs. 2, 826

Leitsätze

    1. Verjährungsbeginn in den sog. Dieselfällen: Die Anzeichen für eine Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs und Haftung des Herstellers aus unerlaubter Handlung wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung können sich nach den Umständen des Einzelfalls so verdichten, dass sich das Unterlassen von sich aufdrängenden und zumutbaren Nachforschungsbemühungen des Fahrzeugkäufers als grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. BGB darstellt. Grundsätzlich besteht aber keine Nachforschungsobliegenheit (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Mai 2023 – VII ZR 534/21). Einzelne Veröffentlichungen über vom Dieselskandal betroffene Motoren allein genügen zur Begründung einer groben Fahrlässigkeit nicht.
    1. Auch ein auf Ausgleich eines Minderwerts gerichteter „kleiner“ Schadensersatz kann sich im Falle eingetretener Verjährung im sog. Restschadensersatz gemäß § 852 S. 1 BGB fortsetzen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das am 05.05.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 4 O 355/22) abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.855,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des I. und II. Rechtszuges tragen der Kläger 73 % und der Beklagte 27 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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