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18 U 35/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-10, 18 U 35/23
18 U 35/23Supreme CourtJun 10, 2024
1. Auch in den Fällen, in denen der Frachtführer lediglich im Rahmen der Haftungshöchstgrenzen des § 431 Abs. 1, 4 HGB haftet oder lediglich in dieser Höhe in Anspruch genommen wird, kann sich ein Mitverschulden des Absenders, der eine Wertdeklaration unterlässt, obwohl er zumindest wissen muss, dass der Frachtführer die Sendung bei dieser Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, ergeben, wenn der auf den Gesamtschaden bezogene Haftungsanteil betragsmäßig hinter der Haftungssumme des § 431 HGB zurückbleibt (wie BGH, Urteil vom 23.07.2020, Az. I ZR 119/19, RdTW 2020, S. 366, Rn. 70; anders Koller, RdTW 2020, S. 450ff., unter Ziff. II.). 2. Der im Fall des Verlustes von Transportgut zu leistende Schadensersatz bestimmt sich primär nach dem Marktpreis (§ 429 Abs. 3 S. 1 HGB); maßgeblich ist insoweit der Verkäuflichkeitswert auf der Handelsstufe des Veräußerers. Das gilt auch, wenn der Verlust noch nicht verkauften Gutes auf einem Transport zu einem Lager des Absenders eingetreten ist. 3. Eine Absetzung von Beförderungskosten (§ 429 Abs. 3 S. 2 HGB) kommt nicht in Betracht, wenn der Absender unwidersprochen darlegt, dass er gegenüber seinen Kunden stets Frankopreise verlangt.
Entscheidungsdatum: 2024-06-10
Aktenzeichen: 18 U 35/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0610.18U35.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: §§ 429, 431 HGB
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.1.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1), soweit sie auf Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtet ist, gänzlich abgewiesen wird.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Berufungen der Beklagten: Je 117.323,70 €; Gesamtstreitwert 117.323,70 €
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