Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-04, 5 Ws 163/24

5 Ws 163/24Supreme CourtJun 4, 2024

Regest

1. Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann sich in bestimmten Fallkonstellationen zum umfassenden Aussageverweigerungsrecht verdichten. Damit muss sich das erkennende Gericht im Rahmen seiner Belehrungspflicht auseinandersetzen. 2. Für die ausgesprochene Beugehaft bestand auch nach ihrem Vollzug ein fortwirkendes Rechtsschutzbedürfnis, da es sich bei dem angeordneten Freiheitsentzug um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt und die Beugehaft - im Falle ihrer Rechtmäßigkeit - nicht nach § 51 Abs. 1 StGB auf die Strafvollstreckung angerecht werden kann.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 163/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-04

Aktenzeichen: 5 Ws 163/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0604.5WS163.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 70 StPO; § 55 I StPO

Leitsätze

    1. Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann sich in bestimmten Fallkonstellationen zum umfassenden Aussageverweigerungsrecht verdichten. Damit muss sich das erkennende Gericht im Rahmen seiner Belehrungspflicht auseinandersetzen.
    1. Für die ausgesprochene Beugehaft bestand auch nach ihrem Vollzug ein fortwirkendes Rechtsschutzbedürfnis, da es sich bei dem angeordneten Freiheitsentzug um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt und die Beugehaft - im Falle ihrer Rechtmäßigkeit - nicht nach § 51 Abs. 1 StGB auf die Strafvollstreckung angerecht werden kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 24.04.2024 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die bis zum 29.05.2024 vollzogene Beugehaft rechtswidrig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

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