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2 SAF 7/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-05-23, 2 SAF 7/24
2 SAF 7/24Supreme CourtMay 23, 2024
Die nach den §§ 113 I 1 FamFG, 281 ZPO vorgesehene Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann wegen offensichtlicher Gesetzwidrigkeit entfallen, wenn sich das Gericht über die eindeutige Zuständigkeitsvorschrift des § 122 FamFG dadurch hinwegsetzt, dass es es unterlässt, notwendige Ermittlungen zu den Voraussetzungen der darin vorgesehene Prüfungsreihenfolge zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts anzustellen.
Entscheidungsdatum: 2024-05-23
Aktenzeichen: 2 SAF 7/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0523.2SAF7.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 113 I 1 FamFG, 281 ZPO
Die nach den §§ 113 I 1 FamFG, 281 ZPO vorgesehene Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann wegen offensichtlicher Gesetzwidrigkeit entfallen, wenn sich das Gericht über die eindeutige Zuständigkeitsvorschrift des § 122 FamFG dadurch hinwegsetzt, dass es es unterlässt, notwendige Ermittlungen zu den Voraussetzungen der darin vorgesehene Prüfungsreihenfolge zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts anzustellen.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht - Dortmund.
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