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3 Ws 132/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-04-23, 3 Ws 132/24
3 Ws 132/24Supreme CourtApr 23, 2024
1. Die Erledigung nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB, weil sich nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus herausstellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht (mehr) vorliegen, kommt nur in Betracht, wenn dies zweifelsfrei feststeht. Zweifel gehen dabei zu Lasten des Untergebrachten. 2. Geht es darum, dass die Voraussetzungen bereits bei Aburteilung der Tat nicht vorgelegen haben, also eine Fehleinweisung vorliegt, kommt eine Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB nur bei einer Fehleinweisung aus tatsächlichen Gründen, nicht auch bei einer aus rechtlichen Gründen in Betracht. 3. Eine Fehleinweisung aus Rechtsgründen liegt etwa vor, wenn das verurteilende Gericht seinerzeit lediglich eine bestimmte psychiatrische Diagnose fehlerhaft einem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB zugeordnet hat. Geht das erkennende Gericht hingegen irrigerweise etwa von einem sachverständigenseits nicht diagnostizierten Defektzustand aus oder nimmt es irrigerweise eine nicht bestehende Kausalität des Defektzustands für die Anlasstat an, so wäre von einer Fehleinweisung aus tatsächlichen Gründen auszugehen.
Entscheidungsdatum: 2024-04-23
Aktenzeichen: 3 Ws 132/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0423.3WS132.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 6 S. 1
Auf die sofortige Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung zu den Ziffern 2., 3., 6. aufgehoben. Die Erteilung von Weisungen bleibt der Strafvollstreckungskammer vorbehalten.
Klarstellend wird festgestellt, dass die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind (§ 67 Abs. 4 StGB).
Die Vollstreckung des nicht durch Anrechnung erledigten Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 15.09.2015 wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird angeordnet.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.
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