Oberlandesgericht Hamm, 2024-04-18, 3 Ws 23/24

3 Ws 23/24Supreme CourtApr 18, 2024

Regest

§ 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) sieht einen freiwilligen Verbleib seinem Wortlaut nach nur in Fällen der Erledigung aus Verhältnismäßigkeitsgründen gem. § 67d Abs. 6 StGB vor. Eine entsprechende Regelung für den Fall der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB fehlt. Diese Gesetzeslücke kann im Rahmen der Bewertung, ob die Maßregelvollstreckung nach § 63 StGB bei noch fortbestehender Gefährlichkeit des Untergebrachten unverhältnismäßig und deswegen für erledigt zu erklären ist (§ 67d Abs. 6 S. 1 StGB) eine Rolle spielen, wenn ansonsten eine mögliche Maßregelaussetzung zur Bewährung ausscheidet, weil dem Untergebrachten der dafür notwendige freiwillige Verbleib in der Maßregelvollzugsanstalt nicht im Rahmen einer Führungsaufsichtsweisung auferlegt werden kann.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 23/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-18

Aktenzeichen: 3 Ws 23/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0418.3WS23.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 6; StrUG NW § 17 Abs. 2

Leitsätze

§ 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) sieht einen freiwilligen Verbleib seinem Wortlaut nach nur in Fällen der Erledigung aus Verhältnismäßigkeitsgründen gem. § 67d Abs. 6 StGB vor. Eine entsprechende Regelung für den Fall der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB fehlt. Diese Gesetzeslücke kann im Rahmen der Bewertung, ob die Maßregelvollstreckung nach § 63 StGB bei noch fortbestehender Gefährlichkeit des Untergebrachten unverhältnismäßig und deswegen für erledigt zu erklären ist (§ 67d Abs. 6 S. 1 StGB) eine Rolle spielen, wenn ansonsten eine mögliche Maßregelaussetzung zur Bewährung ausscheidet, weil dem Untergebrachten der dafür notwendige freiwillige Verbleib in der Maßregelvollzugsanstalt nicht im Rahmen einer Führungsaufsichtsweisung auferlegt werden kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen mit folgender Maßgabe:

Die von der Strafvollstreckungskammer unter Ziffer 5 des Beschlusses vom 30. November 2023 getroffenen Weisungen werden insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • a. Für die Dauer der Führungsaufsicht steht der Untergebrachten eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer – welche bzw. welcher namentlich noch von der Strafvollstreckungskammer zu benennen ist – helfend und betreuend zur Seite. Zugleich untersteht die Untergebrachte der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Hagen.

  • b. Die Untergebrachte meldet sich in höchstens monatlichen Abständen (erstmals spätestens bis zum 31. Mai 2024) persönlich bei ihrer Bewährungshelferin oder ihrem Bewährungshelfer in der Dienststelle des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz bei dem Landgericht Hagen, Q-Straße ##, ##### K..

  • c. Die Untergebrachte stellt sich ab dem 1. Mai 2024 in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal pro Kalendermonat, persönlich bei der forensischen Nachsorgeambulanz der I.-Klinik oder – im Einvernehmen mit der Klinik – einer oder einem auf einer anderen Station oder Abteilung der Klinik tätigen Ärztin oder Arzt, Therapeutin oder Therapeuten vor.

  • d. Die Untergebrachte darf keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen.

  • e. Die Betroffene verbleibt zunächst für ein Jahr (jedoch hinsichtlich eines drei Monate ab Beschlussdatum überschreitenden Zeitraums nur bei Vorliegen einer Kostenzusage i.S.v. § 17 Abs. 2 StrUG NRW) in der Einrichtung I.-Klinik in E.. Ein darüber hinausgehender weiterer Verbleib in der Einrichtung bleibt vorbehalten.

  • f. Die Untergebrachte lässt sich im Rahmen der regelmäßigen Vorstellung gem. Buchstabe c. weiter behandeln. Dazu zählen auch die Einnahme oder Verabreichung der zur Behandlung der psychischen Störung oder ihrer Folgen verordneten Medikamente und die Kontrolle des Wirkstoffspiegels durch Blutuntersuchungen.

Verstöße gegen die Weisungen zu Buchstaben b., c. und d. können gem. § 145a StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Die Erteilung weiterer Weisungen bleibt der Strafvollstreckungskammer vorbehalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Untergebrachten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatkasse zu tragen.

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