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5 ORbs 35/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-28, 5 ORbs 35/24
5 ORbs 35/24Supreme CourtMar 28, 2024
1. Bei der Frage, ob ein grober Verstoß gegeben ist, sind die Umstände des Einzelfalles – auch unter Berücksichtigung von Irrtumsaspekten – gegeneinander abzuwägen. 2. Bei notstandsähnlichen Situationen (z.B. tatrichterlich festgestelltes dringendes Bedürfnis zur Verrichtung einer Notdurft) kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - das Handlungsunrecht für die Anordnung eines Fahrverbots fehlen.
Entscheidungsdatum: 2024-03-28
Aktenzeichen: 5 ORbs 35/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0328.5ORBS35.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Normen: § 25 Abs. 1 StVK; § 4 Abs. 1 BKatV; §§ 11, 16 OWiG; § 18 StVO
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zu Last (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1, 2 StPO).
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