Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-25, 7 WF 81/23

7 WF 81/23Supreme CourtMar 25, 2024

Regest

Ein Anerkenntnis ist nur dann sofortig, wenn es bei der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit erklärt wird. Ist ein früher erster Termin mit vorangehendem Gütetermin angesetzt, ist das Anerkenntnis - wenn nicht bereits aufgrund einer gerichtlichen Fristsetzung eine frühere Abgabe geboten war - spätestens in der Güteverhandlung zu erklären.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 7 WF 81/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-25

Aktenzeichen: 7 WF 81/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0325.7WF81.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 93, § 278 Abs. 2

Leitsätze

Ein Anerkenntnis ist nur dann sofortig, wenn es bei der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit erklärt wird. Ist ein früher erster Termin mit vorangehendem Gütetermin angesetzt, ist das Anerkenntnis - wenn nicht bereits aufgrund einer gerichtlichen Fristsetzung eine frühere Abgabe geboten war - spätestens in der Güteverhandlung zu erklären.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.3.2023 gegen den am 27.2.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Menden (Sauerland) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.200,00 € festgesetzt.

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