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7 WF 81/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-25, 7 WF 81/23
7 WF 81/23Supreme CourtMar 25, 2024
Ein Anerkenntnis ist nur dann sofortig, wenn es bei der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit erklärt wird. Ist ein früher erster Termin mit vorangehendem Gütetermin angesetzt, ist das Anerkenntnis - wenn nicht bereits aufgrund einer gerichtlichen Fristsetzung eine frühere Abgabe geboten war - spätestens in der Güteverhandlung zu erklären.
Entscheidungsdatum: 2024-03-25
Aktenzeichen: 7 WF 81/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0325.7WF81.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Normen: FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 93, § 278 Abs. 2
Ein Anerkenntnis ist nur dann sofortig, wenn es bei der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit erklärt wird. Ist ein früher erster Termin mit vorangehendem Gütetermin angesetzt, ist das Anerkenntnis - wenn nicht bereits aufgrund einer gerichtlichen Fristsetzung eine frühere Abgabe geboten war - spätestens in der Güteverhandlung zu erklären.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.3.2023 gegen den am 27.2.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Menden (Sauerland) wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.200,00 € festgesetzt.
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