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4 WF 10/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-22, 4 WF 10/24
4 WF 10/24Supreme CourtMar 22, 2024
1. Das Erfordernis einer hinreichenden Erfolgsaussicht darf nicht dazu führen, dass die genaue Beurteilung der Begründetheit in das summarische Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorverlagert wird. 2. Den Unterhaltspflichtigen trifft eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, soweit er dadurch nicht eigene Interessen verletzt. 3. Die Berufstätigkeit der neuen Lebensgefährtin führt nicht zur Berücksichtigung weiterer Einkünfte auf Seiten des Antragstellers, sondern nur zu einer Herabsetzung des ihm zu belassenden Selbstbehaltes.
Entscheidungsdatum: 2024-03-22
Aktenzeichen: 4 WF 10/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0322.4WF10.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO
Das Erfordernis einer hinreichenden Erfolgsaussicht darf nicht dazu führen, dass die genaue Beurteilung der Begründetheit in das summarische Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorverlagert wird.
Den Unterhaltspflichtigen trifft eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, soweit er dadurch nicht eigene Interessen verletzt.
Die Berufstätigkeit der neuen Lebensgefährtin führt nicht zur Berücksichtigung weiterer Einkünfte auf Seiten des Antragstellers, sondern nur zu einer Herabsetzung des ihm zu belassenden Selbstbehaltes.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.11.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lennestad vom 30.11.2023 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Z. aus H. insoweit bewilligt, als er beantragt, den vor dem Oberlandesgericht Hamm zum Aktenzeichen 4 UF 182/20 geschlossenen Vergleich vom 28.06.2021 dahingehend abzuändern, dass ab dem 01.09.2023 ein monatlicher Unterhalt von 304,81 € und ab dem 01.01.2024 ein monatlicher Unterhalt von noch 223,81 € geschuldet ist.
Das weitergehende Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
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