Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-12, 4 WF 35/24

4 WF 35/24Supreme CourtMar 12, 2024

Regest

1.Die Möglichkeit zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe steht jedem formell Beteiligten unabhängig davon zu, ob er durch das Verfahren auch in materiellen Rechten beeinträchtigt werden kann. 2.Gleiches hat dann auch für die Frage der Berechtigung zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe zu gelten.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 35/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-12

Aktenzeichen: 4 WF 35/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0312.4WF35.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 7 Abs. 1, Abs. 3 und 4 FamFG, § 38 FamFG, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

1.Die Möglichkeit zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe steht jedem formell Beteiligten unabhängig davon zu, ob er durch das Verfahren auch in materiellen Rechten beeinträchtigt werden kann.

2.Gleiches hat dann auch für die Frage der Berechtigung zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe zu gelten.

Tenor

I.

Die Sache wird auf den Senat übertragen (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).

II.

Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten vom 23.01.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lennenstadt vom 02.01.2024 abgeändert.

Der weiteren Beteiligten M. wird für die erste Instanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt J. aus F. zur Wahrnehmung ihrer Rechte in jener Instanz beigeordnet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- € festgesetzt.

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