Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-29, 13 U 40/22

13 U 40/22Supreme CourtFeb 29, 2024

Regest

1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV 2. Zu den Voraussetzungen eines (unvermeidbaren) Verbotsirrtums bei Fällen, in denen vor dem als schädigendes Ereignis zu wertenden Vertragsabschluss noch kein Austausch mit der zuständigen Behörde über die von Klägerseite beanstandeten Applikationen stattgefunden hat

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 13 U 40/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-29

Aktenzeichen: 13 U 40/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0229.13U40.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV §§ 6 und 27

Leitsätze

    1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV
    1. Zu den Voraussetzungen eines (unvermeidbaren) Verbotsirrtums bei Fällen, in denen vor dem als schädigendes Ereignis zu wertenden Vertragsabschluss noch kein Austausch mit der zuständigen Behörde über die von Klägerseite beanstandeten Applikationen stattgefunden hat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Dezember 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (6 O 470/20) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.425,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11/12 und die Beklagte zu 1/12.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt für die Zeit bis 21. Dezember 2023 bis 19.000,00 € und ab dem 22. Dezember 2023 bis 6.000,00 €.

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