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4 ORs 111/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-12-07, 4 ORs 111/23
4 ORs 111/23Supreme CourtDec 7, 2023
Zur Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug sowie zum unmittelbaren Ansetzen zum Versuch (§ 22 StGB) bei einer Tat nach dem „Wash-Wash-Verfahren“ Ist bei einer Tat nach dem „Wash-Wash-Verfahren“ der Tatentschluss des Täters darauf gerichtet, den Geschädigten durch Vortäuschung der Fähigkeit und Bereitschaft, Geldscheine zu vermehren, dazu zu bewegen, seinen Gewahrsam an den Geldscheinen lediglich zu lockern, um dann durch einen Trick unbemerkt die Geldscheine an sich zu nehmen, so dürfte es sich in rechtlicher Hinsicht um einen beabsichtigten Trickdiebstahl (§ 242 StGB) handeln. Ist der Tatentschluss hingegen darauf gerichtet, den Geschädigten durch Täuschung dazu zu bewegen, nicht nur seinen Gewahrsam an den Geldscheinen zu lockern, sondern dem Täter sogar eigenen Gewahrsam an den Geldscheinen einzuräumen – etwa indem er ihm vorspiegelt, die Vermehrung der Geldscheine müsse an einem anderen Ort stattfinden, weshalb der Täter das Geld mitnehmen müsse – so dürfte es sich in rechtlicher Hinsicht um einen beabsichtigten Sachbetrug (§ 263 StGB) handeln. Bei einem versuchten Trickdiebstahl setzt ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch (§ 242 StGB) voraus, dass sich eine Gewahrsamslockerung hinsichtlich der betroffenen Sache jedenfalls anbahnt. Bei einem versuchten Sachbetrug ist für das unmittelbare Ansetzen erst diejenige Täuschungshandlung maßgeblich, die den Getäuschten unmittelbar zur irrtumsbedingten Verfügungsverfügung bestimmen und den Vermögensschaden herbeiführen soll. Diese Täuschung muss sich auf einen konkreten Vermögensgegenstand – hier konkrete Geldscheine – konkretisiert haben.
Entscheidungsdatum: 2023-12-07
Aktenzeichen: 4 ORs 111/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1207.4ORS111.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: §§ 242, 263, 22 StGB
Zur Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug sowie zum unmittelbaren Ansetzen zum Versuch (§ 22 StGB) bei einer Tat nach dem „Wash-Wash-Verfahren“
Ist bei einer Tat nach dem „Wash-Wash-Verfahren“ der Tatentschluss des Täters darauf gerichtet, den Geschädigten durch Vortäuschung der Fähigkeit und Bereitschaft, Geldscheine zu vermehren, dazu zu bewegen, seinen Gewahrsam an den Geldscheinen lediglich zu lockern, um dann durch einen Trick unbemerkt die Geldscheine an sich zu nehmen, so dürfte es sich in rechtlicher Hinsicht um einen beabsichtigten Trickdiebstahl (§ 242 StGB) handeln. Ist der Tatentschluss hingegen darauf gerichtet, den Geschädigten durch Täuschung dazu zu bewegen, nicht nur seinen Gewahrsam an den Geldscheinen zu lockern, sondern dem Täter sogar eigenen Gewahrsam an den Geldscheinen einzuräumen – etwa indem er ihm vorspiegelt, die Vermehrung der Geldscheine müsse an einem anderen Ort stattfinden, weshalb der Täter das Geld mitnehmen müsse – so dürfte es sich in rechtlicher Hinsicht um einen beabsichtigten Sachbetrug (§ 263 StGB) handeln.
Bei einem versuchten Trickdiebstahl setzt ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch (§ 242 StGB) voraus, dass sich eine Gewahrsamslockerung hinsichtlich der betroffenen Sache jedenfalls anbahnt.
Bei einem versuchten Sachbetrug ist für das unmittelbare Ansetzen erst diejenige Täuschungshandlung maßgeblich, die den Getäuschten unmittelbar zur irrtumsbedingten Verfügungsverfügung bestimmen und den Vermögensschaden herbeiführen soll. Diese Täuschung muss sich auf einen konkreten Vermögensgegenstand – hier konkrete Geldscheine – konkretisiert haben.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
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