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1 ORs 27/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-10-05, 1 ORs 27/23
1 ORs 27/23Supreme CourtOct 5, 2023
1. Beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln zur Abwendung schwerer Gesundheitsbeeinträchtigungen kann eine Rechtfertigung nach § 34 StGB nach dem Inkrafttreten des sog. Cannabis-Gesetzes (Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 06.03.2017, BGBl. I S. 403) zum 10.03.2017 grundsätzlich in Betracht kommen. 2. Neben einer gegenwärtigen Gefahr für das Erhaltungsgut der Gesundheit ist notwendige Voraussetzung für eine Rechtfertigung nach § 34 StGB, dass die Notstandshandlung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zum Schutz des Erhaltungsgutes geeignet und sich bei mehreren zur Gefahrenabwehr geeigneten Handlungsmöglichkeiten die gewählte als das in Bezug auf das Eingriffsgut relativ mildeste Mittel erweist. 3. Mit Inkrafttreten des sog. Cannabis-Gesetzes schuf der Gesetzgeber in §§ 13 BtMG, 31 Abs. 6 SGB V eine abschließende Bewertung für den zulässigen Umgang mit Cannabisprodukten; das Erfordernis zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BtMG ist überholt. Ein Betroffener, der sich auf § 34 StGB berufen will, ist daher gehalten, diesen Weg der legalen Versorgung mit Cannabis vorrangig zu beschreiten. 4. Ob ein rechtfertigender Notstand dann vorliegt, wenn der Betroffene den vom Gesetzgeber geschaffenen Weg zwar gesucht, dieser Rechtsweg aber (noch) nicht abschließend beschieden ist, bedarf einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls, was insbesondere für die Frage einer "angemessenen Zeit" gilt, für die es keine starren Grenzen gibt. 5. In Anlehnung an den allgemeinen Rechtsgewährungsgedanken aus § 198 Abs. 1 S. 1 GVG sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens, die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen der langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten und Verfahrensverzögerungen durch Dritte. 6. Zur Beurteilung des Vorliegens einer Rechtfertigung nach § 34 BtMG bedarf es daher jedenfalls Ausführungen zu den wesentlichen Gründen der (bisher ergangenen) ablehnenden Entscheidungen und Feststellungen zu den einer abschließenden Entscheidung entgegenstehenden Umständen, der Inanspruchnahme von Eilrechtschutzmöglichkeiten, dem konkreten Ausmaß der ohne Cannabiskonsum drohenden Gefährdung und der durch den Konsum hervorgerufenen Verbesserung; einer inzidenten Rechtmäßigkeitsüberprfung bedarf es indes nicht.
Entscheidungsdatum: 2023-10-05
Aktenzeichen: 1 ORs 27/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1005.1ORS27.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 13, § 3 Abs. 2; StGB § 34, § 35; SGB V § 31 Abs. 6
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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