Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-01, 30 U 78/21

30 U 78/21Supreme CourtSep 1, 2023

Regest

1. Die Kühlmittelsolltemperatur-Regelung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, da sie ihrer Konzeption nach nur auf eine kurzfristige, aber die Zeit des Anlassens des Motors deutlich übersteigende Funktionsdauer ausgerichtet ist. 2. Jedenfalls wenn ein Rückruf des streitbefangenen Fahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt wegen dieser Abschalteinrichtung vorliegt, vermag sich der Fahrzeughersteller nicht mit Erfolg auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum mit der Begründung zu berufen, dass eine hypothetische Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt die Auskunft ergeben hätte, dass die Abschalteinrichtung zulässig sei. Vielmehr steht aufgrund des Rückrufs gerade das Gegenteil fest. Unerheblich ist dabei, ob der Rückruf rechtmäßig erfolgt ist oder auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes beruht.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 78/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-01

Aktenzeichen: 30 U 78/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0901.30U78.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 31, 249, 823 Abs. 2, 826; EG-FGV §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2

Leitsätze

Die Kühlmittelsolltemperatur-Regelung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, da sie ihrer Konzeption nach nur auf eine kurzfristige, aber die Zeit des Anlassens des Motors deutlich übersteigende Funktionsdauer ausgerichtet ist.

Jedenfalls wenn ein Rückruf des streitbefangenen Fahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt wegen dieser Abschalteinrichtung vorliegt, vermag sich der Fahrzeughersteller nicht mit Erfolg auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum mit der Begründung zu berufen, dass eine hypothetische Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt die Auskunft ergeben hätte, dass die Abschalteinrichtung zulässig sei. Vielmehr steht aufgrund des Rückrufs gerade das Gegenteil fest. Unerheblich ist dabei, ob der Rückruf rechtmäßig erfolgt ist oder auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes beruht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.03.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster – 4 O 113/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.274,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2020 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie insgesamt vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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