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30 U 23/21•Oberlandesgericht Hamm, 2023-08-02, 30 U 23/21
30 U 23/21Supreme CourtAug 2, 2023
1. Auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21) kommt der Grenzwertkausalität einer Abschalteinrichtung für die Haftung eines Fahrzeugherstellers wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung noch Bedeutung zu. Fehlt sie, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum des Fahrzeugherstellers vor und fehlt es folglich auch einem Verschulden desselben, da das Kraftfahrtbundesamt in solchen Fällen in der Vergangenheit die Abschalteinrichtung durchgängig als zulässig erachtet hat. 2. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 24. Juni 2022 – I-30 U 90/21 – Rn. 61 ff., BeckRS 2022, 18539) fest, dass in Bezug auf die Verwendung eines – nicht prüfstandbezogenen – Thermofensters grundsätzlich ein unvermeidbarer Verbotsirrtum eines Fahrzeugherstellers vorliegt und ihn insoweit kein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft. Denn das Kraftfahrtbundesamt hat – wie dem Senat aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt ist – nicht prüfstandbezogene Thermofenster in der Vergangenheit unabhängig von ihrer konkreten weiteren Ausgestaltung nicht als unzulässig angesehen.
Entscheidungsdatum: 2023-08-02
Aktenzeichen: 30 U 23/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0802.30U23.21.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 31, 249, 307 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826; EG-FGV §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2
Das Versäumnisurteil des Senats vom 3. Februar 2023 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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