Oberlandesgericht Hamm, 2023-07-27, 3 Ws 236/23

3 Ws 236/23Supreme CourtJul 27, 2023

Regest

1. Eine § 463 Abs. 4 StPO entsprechende Regelung zur Beauftragung externer Gutachter bei der Exploration Sicherungsverwahrter existiert nicht. Die für die Fortdauerentscheidungen bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus geltenden verfassungsrechtlichen Prinzipien gelten aber grundsätzlich auch für den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Insoweit folgen die Anforderungen an die Einholung von Sachverständigengutachten und die Bestimmung der Gutachter unmittelbar aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. 2. Ob eine Verletzung des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung vorliegt, weil eine erneute Beauftragung eines Sachverständigen mit der Gefahr einer repetitiven Routinebeurteilung verbunden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dies bedeutet gleichzeitig, dass nicht jede erneute Beauftragung eines Sachverständigen gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung verstößt.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 236/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-27

Aktenzeichen: 3 Ws 236/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0727.3WS236.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 463 Abs. 4

Leitsätze

    1. Eine § 463 Abs. 4 StPO entsprechende Regelung zur Beauftragung externer Gutachter bei der Exploration Sicherungsverwahrter existiert nicht. Die für die Fortdauerentscheidungen bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus geltenden verfassungsrechtlichen Prinzipien gelten aber grundsätzlich auch für den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Insoweit folgen die Anforderungen an die Einholung von Sachverständigengutachten und die Bestimmung der Gutachter unmittelbar aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
    1. Ob eine Verletzung des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung vorliegt, weil eine erneute Beauftragung eines Sachverständigen mit der Gefahr einer repetitiven Routinebeurteilung verbunden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dies bedeutet gleichzeitig, dass nicht jede erneute Beauftragung eines Sachverständigen gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung verstößt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen

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