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12 U 53/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-07-21, 12 U 53/22
Entscheidungsdatum: 2023-07-21
Aktenzeichen: 12 U 53/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0721.12U53.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.03.2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für die Einstellung des Textes
„Allen einen schönen restlichen Feiertag und einen angenehmen Sonntag!‚Das Lied der Deutschen‘ (von August Heinrich Hoffmann von Fallersleben im Jahr 1841 zu Helgoland gedichtet)…” “Es folgt der Text des Liedes in allen drei Strophen, die Redakion”
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 83 % und die Beklagte 17 %, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Köln erstanden sind; diese Kosten trägt der Kläger allein.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 81 % und der Beklagten zu 19 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.500 € festgesetzt.
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