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7 UF 67/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-05-30, 7 UF 67/23
Entscheidungsdatum: 2023-05-30
Aktenzeichen: 7 UF 67/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0530.7UF67.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Auf die Beschwerde des Jugendamtes wird der am 30.3.2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge für den Minderjährigen G. P. A., geb. 00.00.2005, ruht.
Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt der Stadt Herten bestellt.
Für das Verfahren in beiden Instanzen werden Gerichtskosten nicht erhoben und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.
Der Wert für das Verfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
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