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7 U 18/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-05-16, 7 U 18/22
7 U 18/22Supreme CourtMay 16, 2023
1. „Unklarheiten“ im Hinblick auf den schuldrechtlichen Kaufvertrag stehen der Annahme der dinglichen Übereignung nicht zwingend entgegen und müssen die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 1 BGB – wie hier in der Gesamtbetrachtung – nicht erschüttern.2. Zur – hier nicht feststellbaren – Einwilligung in einen Verkehrsunfall.
Entscheidungsdatum: 2023-05-16
Aktenzeichen: 7 U 18/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0516.7U18.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 7 StVG; § 1006 BGB
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.01.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 65/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 18.774,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezüglich des Beklagten zu 1) ab dem 04.02.2018 und bezüglich des Beklagten zu 2) ab dem 02.02.2018 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % und der Kläger zu 38 %.
Der Kläger trägt ferner zu 38 % die jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen findet kein Kostenausgleich statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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