Oberlandesgericht Hamm, 2023-04-26, 31 U 87/21

31 U 87/21Supreme CourtApr 26, 2023

Regest

Örtlich zuständig für eine Zahlungsklage des Darlehensnehmers nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Sitz der beklagten Bank liegt (§§ 12, 17, 29 Abs. 1 ZOP). Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers für eine Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB sind etwaige Gründe für eine Übertragung der Rechtsprechung zum gemeinsamen Erfüllungsort bei Ansprüchen nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag entfallen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 87/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-26

Aktenzeichen: 31 U 87/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0426.31U87.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 12, 17, 29; BGB §§ 495, 355, 357, 358.

Leitsätze

Örtlich zuständig für eine Zahlungsklage des Darlehensnehmers nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Sitz der beklagten Bank liegt (§§ 12, 17, 29 Abs. 1 ZOP).

Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers für eine Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB sind etwaige Gründe für eine Übertragung der Rechtsprechung zum gemeinsamen Erfüllungsort bei Ansprüchen nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag entfallen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.04.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 6 O 67/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landgerichts – auch im Kostenpunkt – aufgehoben und der Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das zuständige Landgericht München I verwiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Urteil des Landgerichts München I vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 21.03.2023 auf bis 25.000,00 € und ab dem 22.03.2023 auf bis 19.000 € festgesetzt.

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