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4 WF 33/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-04-18, 4 WF 33/23
4 WF 33/23Supreme CourtApr 18, 2023
1. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufgehoben, kann die erforderliche Erklärung im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. 2. Ist dies geschehen, besteht für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung kein Raum mehr. Die Entscheidung, ob eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse iSd § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO vorliegt, ist dann nach Zurückverweisung durch das Ausgangsgericht zu treffen.
Entscheidungsdatum: 2023-04-18
Aktenzeichen: 4 WF 33/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0418.4WF33.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Familiensenat
Normen: § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 120a Abs. 1 S. 3, 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt.2 ZPO
Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufgehoben, kann die erforderliche Erklärung im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.
Ist dies geschehen, besteht für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung kein Raum mehr. Die Entscheidung, ob eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse iSd § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO vorliegt, ist dann nach Zurückverweisung durch das Ausgangsgericht zu treffen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 28.12.2022 (Az. 45 F 125/21) aufgehoben.
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