Oberlandesgericht Hamm, 2023-04-04, 11 U 27/23

11 U 27/23Supreme CourtApr 4, 2023

Regest

Kann auf der Grundlage einer Konzentrations-Verordnung auch mit einer sorgfältige Prüfung der Rechtslage das zuständige Berufungsgericht im Vorhinein nicht rechtssicher bestimmt werden, kommt die Verweisung des Rechtsstreits analog § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht in Betracht.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 27/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-04

Aktenzeichen: 11 U 27/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0404.11U27.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 281 ZPO, 13a GVG, 1 nordrhein-westfälische Konzentrations-Verordnung über die Ansprüche aus Veröffentlichungen

Leitsätze

Kann auf der Grundlage einer Konzentrations-Verordnung auch mit einer sorgfältige Prüfung der Rechtslage das zuständige Berufungsgericht im Vorhinein nicht rechtssicher bestimmt werden, kommt die Verweisung des Rechtsstreits analog § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht in Betracht.

Tenor

Das Oberlandesgericht Hamm erklärt sich als Berufungsgericht für funktionell unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an das Oberlandesgericht Köln.

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