Oberlandesgericht Hamm, 2023-03-30, 3 Ws 435, 436/22

3 Ws 435, 436/22Supreme CourtMar 30, 2023

Regest

1. Hat die Strafvollstreckungskammer einige Tage vor Erreichen der Maßregelhöchstfrist (§ 67d Abs. 1 StGB) entschieden, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Erreichen der Höchstfrist erledigt ist, so ist es nach deren Erreichen (etwa im Beschwerderechtszug) nicht mehr möglich, eine Erledigung wegen Zweckerreichung analog § 67c Abs. 2 S. 5 StGB zu beschließen. Die Maßregel ist dann kraft Gesetzes erledigt. 2. Es bestehen Bedenken, im Falle einer Zweckerreichung der Maßregel nach § 64 StGB eine Erledigung analog § 67c Abs. 2 S. 5 StGB (mit der Folge, dass keine Führungsaufsicht eintritt) auszusprechen. Die richtige Rechtsfolge im Falle der Zweckerreichung ist die Maßregelaussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 435, 436/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-30

Aktenzeichen: 3 Ws 435, 436/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0330.3WS435.436.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5; StGB § 67c Abs. 2

Leitsätze

    1. Hat die Strafvollstreckungskammer einige Tage vor Erreichen der Maßregelhöchstfrist (§ 67d Abs. 1 StGB) entschieden, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Erreichen der Höchstfrist erledigt ist, so ist es nach deren Erreichen (etwa im Beschwerderechtszug) nicht mehr möglich, eine Erledigung wegen Zweckerreichung analog § 67c Abs. 2 S. 5 StGB zu beschließen. Die Maßregel ist dann kraft Gesetzes erledigt.
    1. Es bestehen Bedenken, im Falle einer Zweckerreichung der Maßregel nach § 64 StGB eine Erledigung analog § 67c Abs. 2 S. 5 StGB (mit der Folge, dass keine Führungsaufsicht eintritt) auszusprechen. Die richtige Rechtsfolge im Falle der Zweckerreichung ist die Maßregelaussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (ausgenommen hiervon sind die Auslagen für das Gutachten vom 31.01.2023) als unbegründet verworfen.

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