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8 U 198/20•Oberlandesgericht Hamm, 2023-03-08, 8 U 198/20
8 U 198/20Supreme CourtMar 8, 2023
1. Eine GmbH, die über einen fakultativen Aufsichtsrat verfügt, wird im Rechtsstreit mit ihrem ausgeschiedenen Geschäftsführer durch den Aufsichtsrat vertreten. 2. Die Haftung von Gesellschaftsorganen richtet sich auch bei sog. öffentlichen Unternehmen nach den Haftungsregeln der jeweils gewählten Rechtsform. 3. Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH, deren – mittelbare - Gesellschafterin eine kommunale Gebietskörperschaft ist, kann durch Verweisung auf die Haftungsregeln, die für Beamte dieser Körperschaft gelten, der Haftungsmaßstab des § 48 BeamtStG vereinbart werden, der die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 4. Im Zivilprozess kann der Kläger seinen Anspruch durch konkrete Bezugnahme auf ein als Anlage vorgelegtes rechtskräftiges Strafurteil schlüssig darlegen. Gegenüber derart substantiiertem Vorbringen genügt ein schlichtes Bestreiten des Beklagten nicht. Kommt der Beklagte seiner erhöhten Darlegungslast nicht nach, kann der im Strafurteil festgestellte Sachverhalt auch im Zivilverfahren nach eigener Würdigung durch den Zivilrichter zugrunde gelegt werden. Verlangt eine Partei die Vernehmung der von ihr benannten Zeugen, kann dies nicht unter Hinweis auf deren Aussage im Strafprozess oder auf die Feststellungen im Strafurteil abgelehnt werden. 5. Das Gericht kann sich bei der Überzeugungsbildung auf ein von einer Partei eingeholtes Privatgutachten stützen, wenn dieses gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigengutachten eine größere Überzeugungskraft besitzt. 6. Die Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers eines öffentlichen Unternehmens hat zur Folge, dass Schadensersatzansprüche nach § 48 BeamtStG i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 1 LBG NRW in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese Abweichung von der Vorschrift des § 43 Abs. 4 GmbHG ist wirksam.
Entscheidungsdatum: 2023-03-08
Aktenzeichen: 8 U 198/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0308.8U198.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 13, 202 Abs. 2, 307 ff., 310 Abs. 4 S. 1, 423; AktG § 112, GmbHG §§ 43 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, 46 Nr. 8, ZPO §§ 51, 56, 138 Abs. 2, 286, 287; BeamtStG § 88; LBG NRW § 80 Abs. 1; BetrVG §§ 37 Abs. 1, Abs. 4, 38, 78 S. 2
Eine GmbH, die über einen fakultativen Aufsichtsrat verfügt, wird im Rechtsstreit mit ihrem ausgeschiedenen Geschäftsführer durch den Aufsichtsrat vertreten.
Die Haftung von Gesellschaftsorganen richtet sich auch bei sog. öffentlichen Unternehmen nach den Haftungsregeln der jeweils gewählten Rechtsform.
Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH, deren – mittelbare - Gesellschafterin eine kommunale Gebietskörperschaft ist, kann durch Verweisung auf die Haftungsregeln, die für Beamte dieser Körperschaft gelten, der Haftungsmaßstab des § 48 BeamtStG vereinbart werden, der die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Im Zivilprozess kann der Kläger seinen Anspruch durch konkrete Bezugnahme auf ein als Anlage vorgelegtes rechtskräftiges Strafurteil schlüssig darlegen. Gegenüber derart substantiiertem Vorbringen genügt ein schlichtes Bestreiten des Beklagten nicht. Kommt der Beklagte seiner erhöhten Darlegungslast nicht nach, kann der im Strafurteil festgestellte Sachverhalt auch im Zivilverfahren nach eigener Würdigung durch den Zivilrichter zugrunde gelegt werden. Verlangt eine Partei die Vernehmung der von ihr benannten Zeugen, kann dies nicht unter Hinweis auf deren Aussage im Strafprozess oder auf die Feststellungen im Strafurteil abgelehnt werden.
Das Gericht kann sich bei der Überzeugungsbildung auf ein von einer Partei eingeholtes Privatgutachten stützen, wenn dieses gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigengutachten eine größere Überzeugungskraft besitzt.
Die Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers eines öffentlichen Unternehmens hat zur Folge, dass Schadensersatzansprüche nach § 48 BeamtStG i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 1 LBG NRW in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese Abweichung von der Vorschrift des § 43 Abs. 4 GmbHG ist wirksam.
Auf die Berufungen des Beklagten und der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten das am 12.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 663.125,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 425.635,78 EUR für die Zeit vom 16.05.2014 bis zum 19.06.2014;
aus 696.286,52 EUR für die Zeit vom 20.06.2014 bis zum 07.10.2015;
aus 977.315,33 EUR für die Zeit vom 08.10.2015 bis zum 02.12.2016;
aus 962.315,33 EUR für die Zeit vom 03.12.2016 bis zum 13.03.2020;
aus 937.915,25 EUR für die Zeit vom 14.03.2020 bis zum 31.03.2020;
aus 921.108,53 EUR für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 28.04.2020;
aus 904.301,81 EUR für die Zeit vom 29.04.2020 bis zum 27.05.2020;
aus 887.495,09 EUR für die Zeit vom 28.05.2020 bis zum 30.06.2020;
aus 870.688,37 EUR für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 03.08.2020;
aus 863.125,33 EUR für die Zeit vom 04.08.2020 bis zum 04.05.2022
aus 663.125,33 EUR ab dem 05.05.2022
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 115.000,00 EUR erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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