Oberlandesgericht Hamm, 2023-03-03, 7 U 100/22

7 U 100/22Supreme CourtMar 3, 2023

Regest

1. Liegt ein Fußgänger betrunken schlafend auf der Straße, schließt dies analog § 827 Satz 2 BGB nicht ohne Weiteres seine Zurechnungsfähigkeit/sein Verschulden aus, wenn sich der Fußgänger selbstverschuldet in einen Zustand versetzt hat, der die freie Willensbildung ausschließt. 2. Grundsätzlich spricht gegen einen Kraftfahrer, der auf ein nicht ungewöhnlich / atypisch schwer erkennbares Hindernis auffährt, der Beweis des ersten Anscheins, dass entweder der Anhalteweg aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend war (im Anschluss an BGH Urt. v. 23.6.1987 – VI ZR 188/86, r+s 1987, 312 = juris Rn. 12; siehe auch BGH Urt. v. 23.4.2020 – III ZR 251/17, NJW 2020, 3106 Rn. 33). 3. Zur positiven Feststellung eines alternativen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO wegen Unaufmerksamkeit oder gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 StVO.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 100/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-03

Aktenzeichen: 7 U 100/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0303.7U100.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 9 StVG; § 254 BGB; §§ 2 Abs. 1 S. 1, 75 Nr. 1 FeV, § 25 Abs. 1 StVO; § 827 BGB; § 3 Abs. 1 StVO; § 1 Abs. 2 StVO

Leitsätze

    1. Liegt ein Fußgänger betrunken schlafend auf der Straße, schließt dies analog § 827 Satz 2 BGB nicht ohne Weiteres seine Zurechnungsfähigkeit/sein Verschulden aus, wenn sich der Fußgänger selbstverschuldet in einen Zustand versetzt hat, der die freie Willensbildung ausschließt.
    1. Grundsätzlich spricht gegen einen Kraftfahrer, der auf ein nicht ungewöhnlich / atypisch schwer erkennbares Hindernis auffährt, der Beweis des ersten Anscheins, dass entweder der Anhalteweg aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend war (im Anschluss an BGH Urt. v. 23.6.1987 – VI ZR 188/86, r+s 1987, 312 = juris Rn. 12; siehe auch BGH Urt. v. 23.4.2020 – III ZR 251/17, NJW 2020, 3106 Rn. 33).
    1. Zur positiven Feststellung eines alternativen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO wegen Unaufmerksamkeit oder gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 StVO.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.07.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.323,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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