Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-24, 7 UF 68/22

7 UF 68/22Supreme CourtFeb 24, 2023

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 68/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-24

Aktenzeichen: 7 UF 68/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0224.7UF68.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest vom 21.2.2022 abgeändert.

  1. Der Antragsgegner wird in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt A. vom 2.12.2020 (UR-Nr. ##6/2020) verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

a) für den Zeitraum 6.12.2019 bis 31.12.2019: 128 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes (Zahlbetrag insgesamt 295 EUR),

b) für den Zeitraum ab dem 1.1.2020: 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzgl. des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes (Zahlbetrag im Jahr 2020: monatlich 341 EUR abzüglich UVG-Leistung iHv. 165 EUR = 176 EUR, im Jahr 2021: monatlich 362,50 EUR, im Jahr 2022: monatlich 366,50 EUR und im Jahr 2023: monatlich 400 EUR,

c) nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag iHv. 1.351 EUR ab dem 1.7.2020 und aus den ab Juli 2020 zu zahlenden Beträgen ab dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats,

d) abzüglich am 15.12.2020 gezahlter 2.121 EUR, abzüglich am 15.12.2020 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 22.1.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 14.2.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 15.3.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 18.4.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 17.5.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 13.6.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 26.7.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 23.8.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 12.9.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 11.10.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich 15.11.2021 gezahlter 342,50 EUR, abzüglich am 27.12.2021 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 19.1.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 17.2.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 30.3.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 29.4.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 30.5.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 30.6.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 29.7.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 31.8.2022 gezahlter 346,50 EUR, abzüglich am 30.9.2022 nach Pfändung überwiesener 346,50 EUR und am 31.10.2022 nach Pfändung überwiesener 346,50 EUR, abzüglich am 30.11.2022 gezahlter 323,50 EUR, abzüglich am 30.1.2023 gezahlter 346,50 EUR und abzüglich am 1.2.2023 gezahlter 346,50 EUR.

  1. Der Antragsgegner wird darüber hinaus verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) Betreuungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

a) für den Zeitraum ab dem 28.11.2019: monatlich 1.090 EUR (für November monatsanteilig 109 EUR), ab dem 1.1.2020 monatlich 1.170 EUR, davon jeweils 210 EUR Krankenvorsorgeunterhalt,

b) jeweils nebst Zinsen iHv. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. eines jeden Fälligkeitsmonats,

c) abzüglich am 28.9.2020 gezahlter 1.650,17 EUR,

d) mit der Maßgabe, dass ein Betrag iHv. 945,81 EUR für März 2022 und iHv. monatlich 1.022,14 EUR ab April 2022 bis einschließlich Februar 2023 an den Landkreis S., Postfach ####, ##### S. bei der Sparkasse B. IBAN: N01, zu zahlen ist.

  1. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

  2. Der Antragsteller zu 1) hat 10 % der Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen, die Antragstellerin zu 2) 5 % und der Antragsgegner 85 %.

  3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.349,96 EUR festgesetzt. Davon entfallen 26.705 EUR auf die Beschwerde des Antragsgegners und 4.644,96 EUR auf die Beschwerde der Antragsteller.

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