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3 Ws 21/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-09, 3 Ws 21/23
3 Ws 21/23Supreme CourtFeb 9, 2023
1. Je weiter sich die zu verbüßende Freiheitsstrafe von der Zwei-Jahres-Grenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB entfernt, umso mehr muss sich der zu beurteilende Sachverhalt von vergleichbaren Durchschnittsfällen positiv abheben, damit besondere Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB bejaht werden können. 2. Die Anforderungen an die „Besonderheit“ der Umstände nimmt wischen dem Halbstrafen- und dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt im Sinne des § 57 Abs. 1 ab. 3. Umstände, die bereits im Erkenntnisverfahren bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden, können zwar in die Würdigung im Rahmen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB eingestellt werden. Jedoch kommt ihnen nur eine abgeschwächte Bedeutung zu, weil sie sich bereits maßgeblich auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt haben.
Entscheidungsdatum: 2023-02-09
Aktenzeichen: 3 Ws 21/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0209.3WS21.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 57 Abs. 2
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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