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3 U 53/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-30, 3 U 53/22
Entscheidungsdatum: 2023-01-30
Aktenzeichen: 3 U 53/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0130.3U53.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 014. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 05.05.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 30000,00 EUR festgesetzt.
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