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5 Ws 341 - 344/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-10, 5 Ws 341 - 344/22
5 Ws 341 - 344/22Supreme CourtJan 10, 2023
1. Zur Verwertbarkeit von bei TKÜ-Maßnahmen erlangten Chat-Protokollen des Anbieters „SkyECC“. 2. Eine bevorstehende, aber schon jetzt deutlich absehbare Verfahrensverzögerung steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung gleich. Erfordert die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts bzgl. einer Vielzahl von Taten die Auswertung von Chatprotokolle sowie Protokollen von Abhör- und Observationsmaßnahmen ist jedenfalls ein Zeitraum von gut einem Monat zwischen dem Ablauf der Stellungnahmefrist der Angeschuldigten zur erhobenen Anklage (§ 201 StPO) und dem avisierten Termin für die Fassung des Eröffnungsbeschlusses und etwa eines weiteren Monats bis zum beabsichtigten Beginn der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2023-01-10
Aktenzeichen: 5 Ws 341 - 344/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0110.5WS341.344.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 121, 122
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
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