Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-04, 10 W 78/22

10 W 78/22Supreme CourtJan 4, 2023

Regest

Zur Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers mit landwirtschaftlicher Ausbildung: Verfügt der Nachlasspfleger über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Pflegschaft nutzbar sind, so kann sich im Einzelfall die Vergütung erhöhen, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Besondere Kenntnisse, die durch eine Ausbildung erworben und für die Führung einer Nachlasspflegschaft nutzbar gemacht werden können, sind nur solche, die im "Kernbereich" der Ausbildung gestanden haben. Im Rahmen der Ausbildung zum Landwirt werden keine besonderen Kenntnisse vermittelt, die für die Führung der Nachlasspflegschaft nutzbar sind.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 78/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-04

Aktenzeichen: 10 W 78/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0104.10W78.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 1915, 1836

Leitsätze

Zur Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers mit landwirtschaftlicher Ausbildung:

Verfügt der Nachlasspfleger über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Pflegschaft nutzbar sind, so kann sich im Einzelfall die Vergütung erhöhen, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

Besondere Kenntnisse, die durch eine Ausbildung erworben und für die Führung einer Nachlasspflegschaft nutzbar gemacht werden können, sind nur solche, die im "Kernbereich" der Ausbildung gestanden haben.

Im Rahmen der Ausbildung zum Landwirt werden keine besonderen Kenntnisse vermittelt, die für die Führung der Nachlasspflegschaft nutzbar sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.05.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Warstein vom 06.10.2021 in Verbindung mit dem weiteren Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Warstein vom 20.10.2021 abgeändert:

Dem Beteiligten zu 1. wird für seine Tätigkeit eine Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 253,29 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 68,46 € festgesetzt.

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